AGB
TerraLux Sonnenschutz
Inhaber: Emre Dursun
Hirtsgrunder Weg 31
57334 Bad Laasphe
Deutschland
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen TerraLux Sonnenschutz, Inhaber Emre Dursun, Hirtsgrunder Weg 31, 57334 Bad Laasphe (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich Planung, Lieferung und Montage von Terrassenüberdachungen sowie zugehörigen Bauelementen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Der Leistungsumfang umfasst die Planung, Lieferung und Montage von Terrassenüberdachungen gemäß Angebot und Auftragsbestätigung.
Nicht Bestandteil des Leistungsumfangs sind insbesondere:
Erdarbeiten
Abbrucharbeiten
Elektroarbeiten
Entwässerungsarbeiten
sonstige handwerkliche Nebenleistungen
Sofern für die Montage Punktfundamente erforderlich sind, erstellt der Auftragnehmer diese ausschließlich mit Schnellbeton. Weitergehende Fundament-, Erd- oder Betonarbeiten (z. B. Streifenfundamente oder Bodenplatten) sind nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Der Auftragnehmer schuldet keine Prüfung der Bodenbeschaffenheit oder Statik des Untergrunds.
Alle Preise verstehen sich in Euro und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, da sich die Angebote ausschließlich an Verbraucher (B2C) richten.
Die Zahlung erfolgt in folgenden Abschlägen:
50 % Anzahlung bei Auftragserteilung
30 % bei Lieferung der Terrassenüberdachung bzw. des Materials
20 % nach vollständiger Montage und Abnahme
Die jeweilige Teilzahlung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Beträge auszusetzen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
Liefer- und Montagefristen werden individuell vereinbart und beginnen erst nach Vertragsabschluss sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
Die angegebenen Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen, Witterungseinflüssen (z. B. Frost, Starkregen, Sturm), Krankheit von Monteuren oder anderer unvorhersehbarer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Fristen angemessen.
Montagearbeiten können aus Sicherheits- oder Qualitätsgründen bei ungeeigneten Witterungsbedingungen unterbrochen oder verschoben werden, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Montage erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere:
ein ausreichend tragfähiger und fachgerecht hergestellter Untergrund bzw. geeignetes Fundament
freie und sichere Zugänglichkeit des Montagebereichs
Bereitstellung von Stromanschlüssen, sofern erforderlich
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Montagebeginn zu klären, ob für die Terrassenüberdachung eine behördliche Genehmigung (z. B. Baugenehmigung) erforderlich ist. Etwaige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, die auf unzureichende Mitwirkung, fehlende Genehmigungen oder mangelhafte bauseitige Voraussetzungen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Nach vollständiger Montage ist die Leistung vom Auftraggeber gemeinsam mit dem Auftragnehmer abzunehmen. Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme schriftlich festzuhalten.
Erfolgt keine Abnahme trotz Fertigstellungsanzeige oder wird die Terrassenüberdachung in Gebrauch genommen, gilt die Leistung als abgenommen.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Keine Gewährleistung besteht insbesondere für:
Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung oder fehlender bzw. unterlassener Wartung
witterungsbedingte Veränderungen (z. B. Geräuschentwicklung durch Temperaturschwankungen)
bauseitige Mängel am Untergrund, Fundament oder an vorhandenen Bauwerken
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Eine Haftung für Schäden, die auf unzureichende Statik, mangelhaften Untergrund, fehlende Genehmigungen oder sonstige bauseitige Voraussetzungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Das Widerrufsrecht ist jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn es sich um eine individuell nach Maß gefertigte Terrassenüberdachung handelt.
Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss aus Gründen zurück, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt:
die geleistete Anzahlung einzubehalten
bereits entstandene Kosten (z. B. Planung, Aufmaß, Materialbestellungen) zusätzlich geltend zu machen
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zu entnehmen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Terrassenüberdachung ist regelmäßig zu pflegen und zu warten, um Funktion, Sicherheit und Optik langfristig zu erhalten.
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:
Dachflächen (z. B. Glas oder Polycarbonat) regelmäßig von Schmutz, Laub und Schnee zu befreien
Entwässerungsbereiche und Rinnen freizuhalten
bewegliche Teile und Verschraubungen regelmäßig zu überprüfen
keine zusätzlichen Lasten (z. B. Hängesessel, Beschattungssysteme ohne Freigabe) an der Konstruktion zu befestigen
Reinigungsarbeiten dürfen nur mit geeigneten, materialschonenden Mitteln durchgeführt werden. Aggressive oder scheuernde Reinigungsmittel sind unzulässig.
Unterlassene oder unsachgemäße Pflege und Wartung können zu Schäden führen und Gewährleistungs- sowie Haftungsansprüche ausschließen.
Angebote des Auftragnehmers basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Gegebenheiten.
Maßangaben, Skizzen und Visualisierungen dienen der Veranschaulichung und sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Auftragsbestätigung gibt den verbindlichen Leistungsumfang wieder. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass:
die bauseitigen Voraussetzungen bekannt sind und vorliegen
keine Erd-, Elektro- oder sonstigen Nebenarbeiten durch den Auftragnehmer geschuldet sind
Fundamente ausschließlich als Punktfundamente mit Schnellbeton erstellt werden
erforderliche Genehmigungen eingeholt wurden oder nicht erforderlich sind
Stand: 01.03.2026
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